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TRANSPARENZREGISTERPFLICHT – DIE SCHONFRIST FÜR SIE IST VORBEI

Ab dem 1. August 2021 hat der Gesetzgeber neue Regelungen beschlossen, die Sie betreffen, wenn Sie Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Die einzig Glücklichen sind GbR-Gesellschafter.

ALLE Rechtseinheiten (z.B. GmbHs, GmbH & Co. KGs) sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen (Gesellschafter), die hinter juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland stehen, wenn sie (unmittelbar oder mittelbar)

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (Veto-/Widerspruchsrechte, Sperrminoritäten, faktische Kontrolle oder vergleichbare Rechte)

Übergangsfristen

Für Gesellschaften, für die bisher die Mitteilungsfiktion galt, gelten je nach Rechtsform die folgenden Übergangsfristen für die Nachmeldungen:

  • AG, SE (Europäische Aktiengesellschaft), KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft: 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z.B. GmbH & Co. KG, UG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Stiftungen): 31. Dezember 2022

Was ist beim Transparenzregister mitzuteilen?

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Wohnland
  • Staatsangehörigkeit
  • Typ sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Wer ist von der Umstellung betroffen?

Betroffene Einheiten sind:
Aktiengesellschaften
GmbH
UG
OHG, KG, GmbH & Co. KG
eingetragene Vereine

Nicht betroffene Einheiten sind:
GbR
Grundstücksgemeinschaften
nicht eingetragene Vereine

Bußgelder

In den ersten zwei Jahren nach Einführung des Transparenzregisters sind keine wesentlichen Sanktionen bekannt geworden. Unternehmen, die ihrer Pflicht verspätet nachkamen, wurde de facto eine Art Schonfrist gewährt.

Das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr dazu übergegangen, intensiv nachzuforschen, ob Meldepflichten eingehalten werden, um in der Folge Bußgeldverfahren einzuleiten.

Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, die Geldbußen von mindestens 50 Euro und bis zu 100.000 Euro sowie in besonders schweren Fällen bis zu 5 Mio. Euro nach sich ziehen können.

Wer kann die Mitteilungen vornehmen?

Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen
werden: gesetzlicher Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH)

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen.
Sprechen Sie uns an, inwieweit wir Sie dabei unterstützen können.

Fazit:

Die Registrierung im Transparenzregister und die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten ist zeitaufwendig und nicht komfortabel. Dennoch ist dies für Sie erforderlich, denn neben den zu erwartenden Bußgeldern wird die Eintragung an vielen anderen Stellen gefordert, wie z.B. bei der Beantragung von staatlichen Fördergeldern (Überbrückungshilfe etc.) oder auch bei der Eröffnung eines neuen Bankkontos.